Wärmeschutznachweis

nach dem Gebäudeenergie-Gesetz (GEG) 2023

Bei Neubau oder Modernisierung eines Bestandsgebäudes muß der Wärmeschutz nach der aktuellen Energieeinsparverordnung nach-gewiesen werden.

Dies gilt für Wohngebäude:

  • Gebäude mit normalen Innentemperaturen (19°C)
  • Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen (von mehr als 12°C und weniger als 19°C)

Der Wärmeschutznachweis ist bei Wohngebäuden mit der DIN 4108 zu führen, und nachzuweisen, dass die zulässigen Grenzwerte für den Jahresprimärenergiebedarf (QP) und den Transmissionswärmeverlust (HT) nicht überschritten werden. Darüber hinaus ist bei Neubauten das Erneuerbare Energiegesetz (EEG) sowie der sommerliche Wärmeschutz Bestandteil der Baugenehmigungsplanung. Bei Sanierungen oder Nutzungsänderungen und baulicher Änderung an der Gebäudehülle ist entweder mittels Gebäudenachweis das Neubauniveau +40% nach-zuweisen, oder alternativ ein sog. Einzelbauteilnachweis zulässig, wenn ein Außenbauteil zu mehr als 10% verändert wird.

 

Für Nichtwohngebäude gilt:

Der Nachweis des Wärmeschutzes ist bei Nichtwohngebäuden mit der DIN V 18599 zu führen. Diese sieht zunächst eine Zonierung der beheizten Gebäudeflächen nach verschiedenen Einflussgrößen (wie z.B. Nutzungstyp und Gebäudetyp) vor, um eine möglichst wirklichkeitsnahe Berechnung durchführen zu können.

 

Nach Fertigstellung des Bauwerks ist die Einhaltung der Nachweise durch den Aussteller zu kontrollieren, bevor der Gebäudeenergieausweis erstellt und dem Bauherren ausgehändigt wird.